Allgemeine Geschäftsbedingungen „BrassAppeal“

I. Allgemeines

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von „BrassAppeal“ durchgeführten Aufträge, Angebote und Leistungen. Die AGB gelten als vereinbart mit Zustandekommens eines Vertrages, spätestens aber mit der Entgegennahme der Leistung. Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dies unverzüglich zu erklären. Abweichenden AGB wird hiermit widersprochen. Abweichende AGB des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass BrassAppeal diese schriftlich anerkennt.

II. Honorar

Es gilt das vereinbarte Honorar. Das Honorar versteht sich jeweils zuzüglich geltender Mehrwertsteuer. Das Honorar ist grundsätzlich unabhängig vom Erfolg der Künstler beim Publikum zu zahlen. Die Künstler erstellen dem Veranstalter eine Liste zur Meldung bei der GEMA.

III. Pflichten des Veranstalters

Mit Rücksendung des unterzeichneten Vertrages teilt der Veranstalter den Künstlern die Hotelanschrift mit und fügt dazu eine Wegbeschreibung bei. Im Übrigen nennt der Veranstalter den Künstlern Name, Adresse und Handynummer eines Ansprechpartners, der vor, während und nach dem Auftritt in allen organisatorischen und technischen Belangen zur Verfügung steht. Während des Auftritts, der Proben und des Soundchecks können Ton-, Film- oder Videoaufnahmen, auch für den privaten Gebrauch, nur mit Zustimmung der Künstler gemacht werden. Andernfalls sind die Künstler berechtigt, nicht aufzutreten bzw. die Darbietung abzubrechen. Der Anspruch auf die Vergütung bleibt hiervon ebenso unberührt wie das Recht auf Schadenersatz.

IV. Pfl ichten des Künstlers

Die Künstler sichern eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung zu. Sofern ein Auftritt aus wichtigen Gründen, die die Künstler nicht zu vertreten haben, nicht stattfi nden kann, sind beide Vertragsparteien von ihrer Leistungspfl icht befreit. Als wichtiger Grund gilt insbesondere Erkrankung der Künstler und höhere Gewalt. Sofern ein Verschulden der Künstler vorliegt, haften diese im Falle leichter Fahrlässigkeit bis zur Höhe der vereinbarten Vergütung. Sollten im Einzelfall ein oder mehrere eingangs unter den Vertragsparteien benannten Mitglieder der Künstler am Auftritt gehindert sein, liegt es im Ermessen der Künstler, geeignete Ersatzpersonen für diese(s) Mitglied(er) zu engagieren. Der Veranstalter kann in diesem Falle keine Ansprüche aus der veränderten Zusammensetzung der Künstler herleiten.

V. Rechte des Künstlers

Die Künstler sind berechtigt, die Darbietung im Rahmen ihrer künstlerischen Freiheit vorzutragen. Die Künstler sind in der Gestaltung und Darbietung ihres Programms frei und unterliegen keinen künstlerischen oder technischen Anweisungen des Veranstalters. Der Veranstalter kann sich nicht darauf berufen, dass die Künstler künstlerisch oder technisch unzureichend ausgestattet sind. Kommt es zu Vorfällen, die eine Durchführung des Auftritts für den Künstler unzumutbar machen, z.B. nachhaltige Störungen durch Besucher oder technische Störungen, ist der Künstler zum Abbruch des Auftritts berechtigt. Der Honoraranspruch bleibt hiervon unberührt.

VI. Versicherung

Der Veranstalter hat alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen für den reibungslosen Ablauf des Auftritts zu treff en und schließt adäquate Versicherungen ab.Der Veranstalter stellt den Künstler, seine Vertragspartner und Bevollmächtigten von Ansprüchen Dritter frei. Dies betriff t sowohl die Ansprüche aufgrund erlittener Personenschäden als auch Schäden am Eigentum Dritter während des Auftritts.

VII. Haftung

Entfällt der Auftritt durch Absage des Veranstalters oder aus einem anderen vom Veranstalter zu vertretenden oder in seiner Risikosphäre liegenden Grund, zahlt der Veranstalter die vereinbarte Vergütung ohne Umsatzsteuer. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Absage des Veranstalters aufgrund schlechten Kartenvorverkaufs oder schlechten Wetterverhältnissen erfolgt. Ersparte Aufwendungen und möglicher anderweitiger Verdienst werden angerechnet. Der Veranstalter haftet für Diebstahl und Beschädigungen von bzw. am Eigentum des Künstlers, das für den Auftritt genutzt und während des Auftritts am Veranstaltungsort gelagert wird.

VIII. Sonstiges

Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die etwaige Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpfl ichten sich, die ungültigen Bestimmungen durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.

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